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Beratungstermin |
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Menschlicher Umgang im Familienrechtsverfahren mit Gerichten und Ämtern |
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| Beratungstermin Lose-Blatt-Sammlung Im Juli 2008 Zum Gebrauch dieses Ratgebers Die Ratschläge dieses Ratgebers entstammen den Erfahrungen aus langjähriger Sachverständigen- und Beratungstätigkeit in Familienrechts- und Vormundschaftsverfahren. Zu beraten ist das jeweilige Verhalten als Elternteil beim Umgang mit Gerichten, Rechtsanwälten, Sachverständigen, Verfahrenspflegern sowie mit dem Jugendamt, wobei die menschliche Situation des zwischen seinen Eltern stehenden Kindes im Mittelpunkt steht. Auseinandersetzungen um Unterhalt, Hausrat und Zugewinn sind ebenso wenig Gegenstand dieses Ratgebers, wie eine Rechtsberatung. Und, um es gleich klarzustellen, wer als Beteiligter an einem solchen Rechtsverfahren seinen Vorteil auf Kosten anderer sucht, für den gibt der Ratgeber nichts her. Als Lose-Blatt-Sammlung konzipiert, können die Ratschläge auf jeweils neuestem Stand angeboten werden. Der Ratgeber ist in sechs Teile gegliedert, Teil I Ratschläge beim Umgang mit Gerichten Teil II Ratschläge beim Umgang mit Rechtsanwälten Teil III Ratschläge beim Umgang mit gerichtlich bestellten Sachverständigen Teil IV Ratschläge beim Umgang mit Verfahrenspflegern Teil V Ratschläge beim Umgang mit dem Jugendamt Teil VI Ratschläge, wenn das eigene Kind in einem Heim oder einer Pflegestelle untergebracht ist. Einem jeden Teil sind Beispiele hinzugefügt, die sich tatsächlich so ereigneten, um den darin enthaltenen Rat erkennbar zu machen. Die Ratschläge erfolgen in Anlehnung an die Psychologische Beratung, einem Teilgebiet der Angewandten Psychologie. Psychologische Beratung dient dem Erkennen der eigenen und fremder Positionen und fördert die Fähigkeit zu Problemlösungen bei eigenen und zwischenmenschlichen Konflikten. Dieser Aufwand, einen solchen Ratgeber zur Hand zu nehmen, wäre nicht notwendig, wenn sich die in einem Familienrechtsverfahren auftretenden Institutionen dem verpflichtet sähen, was einst das Credo der Sozialen Dienste war, nämlich im Respekt vor dem meist unverschuldeten und persönliches Unheil heraufbeschwörenden Schicksal von Eltern und Kindern Hilfe zur Selbsthilfe zu geben. An deren Stelle ist das ’social engineering’ getreten, deren Merkmal die Forderung ist, an Maßnahmen zum Einüben in sozial erwünschte Funktionen, seien es die einer Mutter, eines Vaters oder gar eines Kindes. Eltern, auch Großeltern, und Kinder werden dabei allzu leicht, wie zu früheren Zeiten, als Leibeigene behandelt, die man nicht fragt, sondern über die man einfach verfügt. Und das leider allzu oft in einer schnodderigen Herrschaftssprache, wo doch allein schon der Respekt vor der menschlich-familiären Katastrophe die Beachtung der unter gebildeten Menschen üblichen Umgangsformen verlangt, wozu schon der selbstverständliche Gebrauch der Wörter „Bitte“ und „Danke“ genügen würde. So übt der Ratgeber, wo es geboten ist, auch Kritik, und zwar konstruktive Kritik, vielleicht mit ein wenig Ironie gewürzt, aber stets dem Rechtsfrieden verpflichtet. Im übrigen kann jedes einzelne Blatt dieser Sammlung bei Gericht oder Amt als Quelle des eigenen Begehrens verwendet werden. Und, findet sich hier für einen Fall kein Rat, dann hilft die Redaktion weiter. Texte und Redaktion : Prof.Dr.Wolfgang Klenner Am Iberg 7 D – 33813 Oerlinghausen Tel.: 49 – (0) 5202 – 62 68 Telefax : 49 – (0) 5202 – 15 71 24 eMail : 052026268@t-online.de Verzeichnis Teil I Ratschläge beim Umgang mit dem Familiengericht Teil II Verhalten im Umgang mit den eigenen Helfern im Familienrechtsverfahren, Rechtsanwalt und Beistand Teil III Ratschläge beim Umgang mit Sachverständigen Teil IV Ratschläge beim Umgang mit dem Verfahrenspfleger Teil V Ratschläge beim Umgang mit dem Jugendamt Teil VI Ratschläge, wenn das eigene Kind in einem Heim oder einer Pflegestelle untergebracht ist. Teil I Ratschläge beim Umgang mit dem Familiengericht II. 1. Kennzeichnende Merkmale Das Familiengericht hat, wie jegliche Gerichtsbarkeit, die Aufgabe, den Rechts-frieden zu bewahren oder wiederherzustellen. Dazu dient zunächst die der Wahrheitsfindung dienende Beweiserhebung. Dazu kann das Gericht die ihm gegenüber gemachten Aussagen des oder der Kinder, das Gutachten eines Sachverständigen, den Bericht eines Verfahrenspflegers und des ohnehin gesetzlich zur Berichterstattung verpflichteten Jugendamtes als Quellen zur Wahrheitsfindung ausschöpfen. Sachverständige und Verfahrenspfleger sind dabei als Gerichtsgehilfen tätig, während das Jugendamt als eigenständige Fachbehörde tätig wird. Das Familiengericht ist also die Zentrale des Familienrechtsverfahrens, die allein und sonst niemand über den Ausgang des Verfahrens befindet. Sie erteilt Weisungen, die, weil rechtsverbindlich, auszuführen sind. Umgekehrt führen alle Anträge, Beweismittel, Stellungnahmen, Gutachten und Berichte zu ihr hin. Weil im Familienrechtsverfahren kein Anwaltszwang besteht, denn ein jeder kann sich vor Gericht selbst vertreten, ergibt sich daraus schon der erste Rat : Am Anfang steht der Antrag nach folgendem Muster : Alex Mustermann 12345 Musthausen, den ..... 200. Königsweg 13 An das Amtsgericht Musthausen -Familiengericht – Burgstraße 2 – 6 12345 Musthausen In der Familiensache Mustermann stelle ich folgenden Antrag .... Was beantragt beziehungsweise was vom Gericht erwartet wird, ist klipp und klar und unmissverständlich zu beschreiben und dafür der oder die Gründe zu benennen. Mehr als zwei Schreibmaschinenseiten sollten es nicht sein. Vor allem sollte man daraus keinen seitenlangen Roman machen, sondern stets beim Wesentlichen bleiben. Dem Antrag können auch Beweismittel, wie Schriftstücke oder Namen von Zeugen als Anlagen hinzugefügt werden. Hat die Gegenseite einen Antrag gestellt, wird der zur Kenntnis gegeben, so daß man dazu Stellung nehmen oder auch einen eigenen Antrag vorbringen kann. Bestellt das Gericht einen Sachverständigen, fasst es dazu einen Beweisbeschluß, in dem die vom Sachverständigen zu beantwortende Beweisfrage enthalten ist. Weiterhin ist die persönliche Anhörung des oder der Kinder durch den amtierenden Richter oder die Richterin zu erwarten. Regelmäßig, bevor das Gericht mit einem Beschluß über den oder die gestellten Anträge entscheidet, erfolgt der gerichtliche Anhörungstermin, zu dem alle am Verfahren beteiligten Personen geladen sind. Das sind zuerst die Eltern, gegebenenfalls mit ihren prozeßbevollmächtigten Anwälten, der Verfahrenspfleger, der Sachverständige, das Jugendamt und, sofern vorhanden, die geladenen Zeugen. II. 2. „Drehbuch“ zum Verhalten beim Anhörungstermin (1) Zu allererst, sich von niemandem provozieren lassen. (2) Die Gegenseite gar nicht beachten, sie also auch nicht anzusprechen. (3) Nur über sein oder seine Kinder sprechen. (4) Nur reden, wenn man vom Richter oder Richterin dazu aufgefordert wird. Dann aber die Wahrheit sagen oder lieber schweigen. (5) Vor allem, klar sagen, was man wünscht, dass das Gericht beschließen möchte. Denn, sagt man’s nicht, woher soll das Gericht das wissen. (6) Will man noch etwas an Beiträgen, Anfragen oder Anträgen einbringen, ist das bis zu dem Augenblick möglich, da vom amtierenden Richter oder der Richterin die Beendigung des Anhörungstermins angekündigt wird. Teil II. Verhalten im Umgang mit den eigenen Helfern im Familienrechtsverfahren, Rechtsanwalt und Beistand Obwohl kein Anwaltszwang besteht, kann man sich vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der auch ein Fachanwalt für Familienrecht sein kann. (1). Kennzeichnende Merkmale der Tätigkeit eines Rechtsanwalts Der Anwalt ist ein Unabhängiges Organ der Rechtspflege. Dadurch hat er gegenüber dem Bürger als lediglich Verfahrensbeteiligten einen anderen Zugang zum Gericht. Er kann z.B. den amtierenden Familienrichter oder die Richterin direkt ansprechen und beim Anhörungstermin hat er freies Rederecht, d.h. er entscheidet selber, worüber er sprechen will. Und, nach seiner Berufsordnung ist er verpflichtet, die Interessen seines Mandanten zu vertreten und ihn vor rechtlichem Schaden zu bewahren. (2). Zum Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt Mandant bedeutet soviel wie Auftraggeber des Anwalts. Man gehört dann zu seiner Mandantschaft. Das sollte aber nicht zu der Meinung führen, jetzt sei man aller Sorgen ledig, denn der Anwalt werde es schon machen. Fragen Sie Ihren Anwalt, welche Rechte und Pflichten Sie vor Gericht haben. Denn dies zu erklären, gehört auch zu den Aufgaben als Anwalt. Wie überhaupt der Ratschlag angebracht ist, gemeinsam mit seinem Anwalt zu besprechen, was er zur Vertretung der Interessen seines Mandanten tun kann oder zu tun gedenkt. Dazu ist vor allem erforderlich, dem Anwalt reinen Wein einzuschenken und ihn nicht durch unvollständige oder falsche Informationen zu veranlassen, nach seinem Ermessen zu handeln. Denn ausgiebige und offene Gespräche zwischen Mandant und Anwalt bewirken am ehesten, das Familienrechtsverfahren zu einem annehmbaren Abschluß zu bringen. Die Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Familienrecht ist dann zu raten, wenn ein in Obhut genommenes Kind vom Jugendamt inkognito untergebracht wurde, so dass die Eltern in der Ungewissheit belassen werden, wem ihr Kind ausgeliefert wurde und wo es sich befinde. Denn das kann am ehesten ein Anwalt durch die in der Regel nur ihm gewährte Akteneinsicht herausbekommen.. (3) Zu dem Recht, mit einem Beistand zu erscheinen Ein jeder am Familienrechtsverfahren Beteiligte kann, so heißt es in § 90 ZPO, mit jeder prozessfähigen Person als Beistand erscheinen. Da bedarf es keines Antrags und auch keiner Genehmigung. Es genügt, den Beistand beim Namensaufruf am Beginn einer Verhandlung zu benennen. Der gute Ton gebietet jedoch, dem Gericht vorab darüber Mitteilung zu machen, dass man mit einem Beistand erscheinen werde und wer dieser sein wird. Der Beistand kann sich auch äußern. Dazu heißt es im Gesetz „Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder korrigiert wird“. Dazu der Rat : Mit dem Beistand das beiderseitige Verhalten im Anhörungstermin abstimmen, wer was vorbringen wird. III. Ratschläge im Umgang mit Sachverständigen III. 1. Kennzeichnende Merkmale der Tätigkeit eines Sachverständigen im Familienrechtsverfahren Vor der richterlichen Beschlussfassung steht die dem Gericht obliegende Wahrheits-findung. Dabei kann sich das Gericht eines wissenschaftlichen Sachverständigen bedienen, meist ein Mediziner oder Psychologe, deren Wissenschaft der Wahrheit, die es zu finden gilt, am nächsten kommt. Der Sachverständige ist dann Gehilfe des Gerichts und hat die ihm in einem Beweisbeschluß gestellte Beweisfrage wissenschaftlich begründet zu beantworten, meist durch ein schriftliches, zuweilen auch durch ein mündliches Gutachten, das er „unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen“ zu erstatten hat (§ 410 ZPO). Das Gutachten ist eine vom Gericht in Auftrag gegebene durch die Sachverständigenentschädigung abgegoltene wissenschaftliche (medizinische oder psychologische) Dienstleistung, das in den Besitz des Staates übergeht, der, beziehungsweise das Gericht, über eine weitere Verwendung entscheidet. Der Sachverständige hat die ihm im Beweisbeschluß aufgetragene Beweisfrage durch die Benennung beweiserheblicher Tatsachen zu beantworten und damit zu der dem Gericht obliegenden Wahrheitsfindung beizutragen. Beweiserheblich ist eine Tatsache, wenn sie sich auf objektive und vor allem überprüfbare Argumente gründet. Denn nur beweiserhebliche Tatsachen und nichts anderes kann das Gericht für eine Begründung seines das Rechtsverfahren beendenden Beschlusses verwenden. Und, mit der Erstattung seines Gutachtens endet seine Tätigkeit. Wohl ist der Anwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht aber der Sachverständige. Denn § 404 a Abs. 1 ZPO bestimmt, „Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.“ Diese Weisungsbefugnis erstreckt sich auftragsgemäß darauf, was der Sachverständige zu tun hat. Aber, wie er seinen Auftrag ausführt, das bleibt ihm überlassen, da ist er an keine Weisung gebunden. Und das verpflichtet ihn zu besonderer Gewissenhaftigkeit, weil er vor Gericht zudem noch eine Monopol-stellung innehat, denn da kann ihn kaum einer kontrollieren. Schließlich vertreten Mediziner und Psychologen je eine Humanwissenschaft, was beide zu humanitärem Handeln veranlasst, was wiederum heißt, für die ihnen im Familienrechtsverfahren begegnenden Kinder und Erwachsenen stets deren Bestes zu erstreben. Seit einigen Jahren (2002) berichten in Familienrechtsverfahren verwickelte Mütter und Väter von einer bei ihnen angewandten Explorations- also Gesprächsmethode. Dabei stellt der oder die Sachverständige mehrmals und nach verschiedenen zeitlichen Abständen immer die gleiche Frage und lässt auch nur Antworten zu, die zu der Frage gehören. Eine solche Exploration kann zwischen zwei und sechs Stunden dauern. Was steckt nun dahinter und wie soll man sich da verhalten ? Diese Methode entstammt der Kriminalistik und wird bei der Vernehmung tatverdächtiger Personen angewandt, um sie bei unterschiedlichen Antworten auf die immer gleiche Frage der Unwahrheit zu überführen. Hier bei der Begutachtung im Familienrechtsverfahren wird diese Methode zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Mütter und Väter angewandt. Darum beziehen sich die im gleichen Wortlaut wiederholten Fragen auch nur auf die Beziehung zwischen ihnen und dem oder den Kindern, beziehungsweise darauf, wie sie mit ihrem oder ihren Kindern umgehen. Die Erziehungsfähigkeit wird dann danach beurteilt, ob der betreffende Elternteil für die Bedürfnisse des oder der Kinder Blick und Verständnis hat oder ob es ihm nur um die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse zu tun ist. SV als Kriminaler III. 2. Über das Verhalten beim ersten Kontakt mit dem Sachverständigen Am Anfang steht die bange, manchmal sorgenvolle Frage, was ist das für ein Mensch, dieser Sachverständige. Fragt er Sie, wann Sie Zeit haben und ist er bereit, Sie in Ihrem Zuhause aufzusuchen, dann sitzen Sie sich gegenüber. Was soll man da sagen ? Vielleicht beginnt der Sachverständige das Gespräch. Wenn nicht, kann man sagen : „Ich habe in dem Gerichtsbeschluß die Beweisfrage gelesen, die Sie beantworten sollen und ich habe mir überlegt, wie Sie das machen werden. Ich habe mal gehört, die Psychologie ist, ähnlich wie die Medizin, eine Humanwissenschaft und darum haben Sie, wie auch ein Arzt, die humanitäre Aufgabe, für die Menschen, mit denen Sie zu tun haben, stets das Beste anzustreben.“ Darauf müsste der Sachverständige antworten, wenn er ohnehin nicht damit das Gespräch begonnen hätte, „zuerst möchte ich mit Ihnen besprechen, auf welcher Rechtsgrundlage wir uns hier begegnen. Denn im Grunde habe ich, ein Ihnen völlig fremder Mensch, in Ihrem privaten Zuhause, nichts zu suchen, wenn ich nicht diesen Gerichtsbeschluß hätte, den Sie ja schon kennen“. Was ich zu tun habe, das möchte ich Ihnen in vier Punkten erläutern : Erstens, der Sachverständige hat nicht zu entscheiden. Zu entscheiden hat nur das Gericht. Nun können Sie fragen, was soll er tun, wenn er nichts zu entscheiden hat. Nun, als Gehilfe des Gerichts soll er helfen, dass das Gericht Recht und nicht unabsichtlich Unrecht spricht. Zweitens, dazu muß der Sachverständige absolut neutral bleiben; er darf für keine Seite die Partei ergreifen, so, wie es § 410 ZPO fordert, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Drittens, und das ist für Sie sehr wichtig : Alles, was ich hier bemerke und was Sie mir anvertrauen, ist durch § 203 StGB, den Schweigepflichtparagraphen, geschützt. Das heißt, ich darf davon nichts weitergeben, sonst mache ich mich strafbar. Auch das Gericht bekommt nur, wonach es gefragt hat. Und viertens schließlich : Ich bin hier als Wildfremder zu Ihnen hereingekommen, der in Ihrem Privatbereich eigentlich nichts zu suchen hat, wenn ich dafür nicht diesen Gerichtsbeschluß hätte. Darum müssen Sie wissen, wenn Sie meinen, mit mir nicht zurechtzukommen, können Sie mich nach derselben Bestimmung ablehnen, wie Sie einen Richter ablehnen können. Das ist in der Regel nur bei Besorgnis der Befangenheit des Richters möglich. Demgegenüber ist kaum festzustellen, ob ein Sachverständiger befangen ist. Ersatzweise sollte dann als Ablehnungsgrund angegeben werden, Sie hätten zu mir kein Vertrauen fassen können, so dass Sie mich nicht in Ihr Innerstes blicken lassen. Und nun wollen wir über die von mir zu beantwortende Beweisfrage sprechen.“ Wenn Sie solch einen Sachverständigen haben, brauchen Sie sich keine großen Sorgen zu machen, was da vielleicht für ein Gutachten herauskommen wird. Mit der ersten Begegnung ist es oft wie beim Schach-Spiel. Auch dort kann der erste, das Spiel eröffnende Zug den gesamten folgenden Spielverlauf bestimmen. Hier noch ein dringender Rat: Solange Sie mit dem Sachverständigen noch nicht vertraut sind, also Sie sein Verhalten noch nicht abschätzen können, sollten Sie sich davor hüten, ihm „ihr Herz auszuschütten“, sondern nur seine an Sie gerichteten Fragen beantworten. Und, wenn Sie eine Frage nicht beantworten möchten, können Sie ohne weiteres sagen: „Darauf möchte ich keine Antwort geben.“ Aber vielleicht hat der Sachverständige schon von sich aus klargestellt: Wenn Sie auf meine Fragen antworten, dann möchte ich, dass Sie die Wahrheit sagen. Wollen Sie nicht antworten, können Sie das offen sagen, denn das ist Ihr Recht. III. 3. Zur psychologischen Methode Um dem Gericht beweiserhebliche Tatsachen zu liefern, führt der Sachverständige eine psychologische Untersuchung durch. Als Untersuchungsmethoden werden angewandt : Gespräch (auch Exploration genannt), Beobachtung von Ausdruck und Verhalten, Experiment oder Versuch, psychodiagnostische Tests und Fragebogen. Deren Ergebnisse müssen die Bedingungen der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit erfüllen. Zuverlässig heißt, man kann sich auf die Ergebnisse verlassen und Gültigkeit meint, was den einzelnen untersuchten Personen zugeschrieben wird an Eigenschaften oder Verhalten, trifft auch auf sie zu und nicht etwa auf eine andere Person. Dieser Aufwand ist erforderlich, weil dem Gericht ja nicht damit gedient ist, wenn ihm vom Sachverständigen lediglich mitgeteilt wird, welchen Eindruck er von der Sache hat und was seine Meinung dazu ist. Vor der Anwendung eines jeden Untersuchungsverfahrens werden eine Anweisung (Instruktion) und Gelegenheit zu Rückfragen sowie die Zusicherung gegeben, die einzelnen Untersuchungsergebnisse würden Ihnen bekannt gegeben und erläutert. Lehnt jemand die psychologische Untersuchung ohne triftigen Grund ab, worüber das Gericht zu entscheiden hätte, muß er mit dem Vorwurf rechnen, an der Wahrheitsfindung und damit am Rechtsfrieden oder sogar, am Wohl seines Kindes nicht interessiert zu sein. III. 4. Wenn das Gutachten nicht überzeugt Drei Ausfertigungen seines Gutachtens legt der Sachverständige dem Gericht vor. Eine für das Gericht und je eine für die am Rechtsverfahren beteiligten Eltern. Diese können dann mit einer Frist von meistens 14 Tagen nach Erhalt zu dem Gutachten Stellung nehmen. In letzter Zeit finden sich auf dem Deckblatt häufiger ein Stempel oder Aufdruck, das Gutachten sei urheberrechtlich geschützt und ein unerlaubter Gebrauch des Inhalts werde strafrechtlich verfolgt. Wenn das auf Ihrem Gutachten zu finden ist, dann sollten Sie sich nicht bluffen lassen, es ist nichts als Unsinn. Denn ein vom Gericht veranlasstes Gutachten ist eine durch die Sachverständigen-entschädigung abgegoltene Auftragsarbeit und kein urheberrechtlich schützenswertes Elaborat. Zur Begründung der Stellungnahme können Sie die gerichtlich gestellte Beweisfrage mit der darauf vom Sachverständigen gegebenen Antwort vergleichen. Entspricht sie nicht Ihrer Erwartung, lohnt meist kein Einspruch. Sind in der Antwort auf die Beweisfrage eindeutig Fehler enthalten, die von der Wahrheit wegführen, ist wiederum das Gericht gefordert. Dazu eine Mitteilung aus jüngster Zeit : eine Psychologin ist vom Landgericht Hagen, Geschäftsnummer 2 O 627/04 vom 16.10.2007, wegen Falschbegutachtung zu einem Schmerzensgeld von 30.000.-- € verurteilt worden. Auch gegen herabsetzende, also diskriminierende Äußerungen im Gutachten über Ihre Person können Sie gerichtlich vorgehen, wenn der Sachverständige das nicht beweiserheblich, das heißt objektiv und nachprüfbar, begründet. Das können Sie sich auch von einem anderen Sachverständigen bestätigen lassen, wie aus dem Urteil des BGH vom 30.07.1999 zur Geschäfts-Nummer 1 StR 618/98 hervorgeht, „...daß die diagnostischen Schlußfolgerungen vom Sachverständigen nach Möglichkeit für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden müssen, namentlich durch die Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Andererseits muß durch die Beteiligten – zumindest aber durch andere Sachverständige – überprüfbar sein, auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist.“ (Seite 20 der Urteilsbegründung). Gegebenenfalls gibt das Gericht gemäß § 412 ZPO ein neues Gutachten in Auftrag. III. 5. Vom Sinn der Beschwerde Kein Staatsbürger muß die Entscheidung eines Amtsgerichts, also der ersten Instanz, über seine persönlichen Angelegenheiten einfach so hinnehmen. Denn er kann diese Entscheidung, also den vorliegenden Gerichtsbeschluß, von der nächsthöheren Instanz, hier dem Oberlandesgericht – in Berlin Kammergericht –, meist mit einer Frist von vier Wochen, auf juristische Form- und sachliche Inhaltsfehler überprüfen lassen. Der dafür erforderliche Antrag wird als Beschwerde bezeichnet. Das Oberlandesgericht (OLG) kann den Antrag als unbegründet zurückweisen oder nach Aktenlage oder erst nach der persönlichen Anhörung von Kind und Eltern darüber entscheiden. Hierbei muß man wissen, während das Amtsgericht/Familiengericht für alle mit dem Rechtsverfahren aufgeworfenen Angelegenheiten zuständig ist, ist das Oberlandesgericht nur für den Gegenstand zuständig, gegen den sich die Beschwerde richtet. Dieser Gegenstand kann nicht präzis und sachlich genug beschrieben werden, weswegen Gefühlsäußerungen über die eigene Befindlichkeit eher peinlich wirken, weil sie zwar verständlich sein können, aber rechtlich nicht zu würdigen sind. Was soll ich tun, wenn... Gutachten Ich kommen soll Ich bis aufs Hemde ausgefragt werde IV. Ratschläge beim Umgang mit dem Verfahrenspfleger IV. 1. Kennzeichnende Merkmale des Verfahrenspflegers Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) von 1998 eingeführte Instanz des Verfahrenspflegers hat eine Vorgeschichte, deren Kenntnis das Verständnis für die damit verbundene Tätigkeit erleichtert, weswegen sie hier nicht vorenthalten werden soll. Also, mit der Eherechtsreform vom 01.07.1977 trat an die Stelle der Schuld die Zerrüttung als Scheidungsgrund, was durchaus ein Fortschritt war. Waren jedoch davon auch Kinder betroffen, konnten sie nicht einfach mitgeschieden werden und so musste über ihren Verbleib jeweils noch entschieden werden. Dazu bedienten sich die eben erst geschaffenen Familiengerichte der psychologischen Sachverständigen als Entscheidungshilfe. In Bielefeld, wo die Idee des Verfahrenspflegers ihren Ursprung hat, führten auf Anregung des Familienrichters Hans-Christian Prestien die Psychologie-Professoren Nis-Peter Biehl und Wolfgang Klenner ein monatlich für einen Nachmittag zusammenkommendes Seminar zur Einführung in die psychologische Methode durch. Und da entstand aus der Einsicht, dass über den Verbleib des vom Rechtsstreit seiner Eltern betroffenen Kindes entschieden werden sollte, ohne für das Kind eine rechtliche Interessenvertretung vorzusehen, die Idee vom „Anwalt des Kindes“, woraus der 1982 in Bielefeld gegründete Verband Anwalt des Kindes (VAK) hervorging, dessen Erster Vorsitzender der bereits erwähnte Familienrichter Hans-Christian Prestien wurde. Weil die dahinterstehende Idee zwar einleuchtete, aber die Bezeichnung „Anwalt des Kindes“ so verstanden werden könnte, es handele sich um einen niedergelassenen von der Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, wurde daraus zuletzt die Bezeichnung Verfahrenspfleger. Die Rechtskonstruktion des Verfahrenspflegers hatte offenbar den Ergänzungs-pfleger gemäß § 1909 BGB zum Vorbild. Denn zum Ergänzungspfleger kann jeder prozessfähige Staatsbürger bestellt werden, der vom Gericht für geeignet gehalten wird. Besondere Qualifikationen und Tätigkeitsmerkmale sind damit nicht verbunden. Und das gilt auch für die Verfahrenspfleger, die sich meist als Anwalt des Kindes verstehen, der, wie ein Rechtsanwalt, die Interessen des Kindes zu vertreten habe. Und weil das Kind ja nicht am Verfahren beteiligt, sondern davon nur betroffen ist, steht ganz oben auf der Interessenskala der Wille des Kindes, den zu erkunden, mancher Verfahrenspfleger für seine eigentliche Aufgabe hält. Wer sich aber die Mühe macht, das auf mehrere Gesetze verstreute Kindschaftsrechtsreformgesetz aufmerksam zu lesen, dem wird aufgefallen sein, dass am 01.07.1998 § 50 FGG mit dem Verfahrenspfleger und § 1684 BGB mit dem Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil gleichzeitig in Kraft getreten sind und dass zwischen beiden Rechtsbestimmungen ein sachlogischer Zusammenhang besteht. Der Verfahrenspfleger soll nämlich zuerst das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil gewährleisten, indem er das Kind aus dem Spannungsfeld zwischen seinen Eltern heraushält und den Umgang des Kindes mit jedem Elternteil organisiert. Nur so kann verhindert werden, dass das Kind von den zerstrittenen Eltern für jeweils ihre Zwecke instrumentalisiert und zu seinem Schaden in den Elternstreit hineingezogen wird. IV. 2. Exkurs um für das Thema Kindeswillen gewappnet zu sein Hat ein Verfahrenspfleger selber keinen Umgang mit Kindern, ist er eher geneigt, bei der Begegnung mit streitenden Eltern seiner Sicht als Erwachsener zu folgen. Das heißt, er trifft bei sich eine Entscheidung, wer von beiden im Recht ist. Er setzt dann voraus, ein Kind verhalte sich ebenso, nur dass es das nicht in Worte fassen kann, sich in seinem Innern zwar für den im Recht befindlichen Elternteil entschieden hat, mit ihm zusammen zu sein, was aber die Feststellung des Kindeswillens voraussetzt, welches ein solcher Verfahrenspfleger als seine Hauptaufgabe ansieht. Ganz abgesehen davon, dass die Frage nach dem Willen sogleich die weitere Frage nach der Willensfreiheit nach sich zieht, an der sich seit der Antike die Philosophen die Zähne ausgebissen haben und die in der Gegenwart von den Neurobiologen als unausweichlicher Vorgang in unserem Gehirn zu erklären gesucht wird, treffen wir die zwischen ihren zerstrittenen Eltern stehenden Kinder in einer ganz anderen inneren Verfassung an : Wer sich in Kinderseelen auskennt, der weiß, Kinder sind gar nicht darauf aus, zwischen ihren Eltern den Schiedsrichter zu spielen. Denn in ihrem Innersten wünschen sie nichts sehnlicher, als dass alles wieder so friedlich werde, wie es zu Hause einmal war, und dass ihnen die Eltern wieder zusammen und immer zur Verfügung stehen. Weil Kinder aber darüber keine Macht haben, behalten sie es für sich oder reagieren auf ihren Unmut mit Verhaltensauffälligkeiten. Und den meisten Erwachsenen, die (siehe oben) dafür ohnehin keinen Blick und kein Ohr haben, unterlaufen weitere Fehldeutungen, die sich von dem sogenannten Kindeswohl immer weiter entfernen. Nun zur Sache : Angesichts der weitreichenden Folgen sollte zweierlei nicht vergessen werden. Erstens, ein unbeeinflusster und dadurch freier Wille kann beim Menschen erst dann angenommen – und nicht einmal bewiesen - werden, wenn er reif genug ist, die aus seiner Willenserklärung hervorgehenden Entscheidungen in ihren Konsequenzen zu überblicken und für diese Konsequenzen auch einzustehen. Dabei geht es ja nicht um die Frage, ob das Kind Käse oder Wurst auf seinem Brot haben will, sondern um die Bewahrung des Kindes vor einer das ganze Leben begleitenden und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machenden Ent-scheidung über seine familiären Beziehungen. Zweitens, darum haben die für die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit verantwortlichen Erwachsenen für Lebensbe-dingungen zu sorgen, in denen Kindern keine Willensentscheidungen zugemutet werden, mit denen sie mangels Lebenserfahrung überfordert sein würden. IV. 3. Was soll ich tun, wenn der Verfahrenspfleger kommt ? 1. Rat : Bei der ersten Begegnung sollten Sie nach der Begrüßung, wie sie unter gebildeten Menschen üblich ist, als Erster das Wort ergreifen und ungefähr so sprechen : „Sie sind mir als Verfahrenspfleger genannt worden und es ist schön, dass wir uns jetzt kennenlernen. Ich habe mir schon überlegt, Verfahrenspfleger, das muß eine sehr interessante Tätigkeit sein, von der ich allerdings keine Ahnung habe. Darum bin ich gespannt darauf, von Ihnen zu hören, was Sie da in meiner Sache alles tun müssen.“ Versuchen Sie aber nicht, den Verfahrenspfleger auf Ihre Seite zu ziehen. Dieser Rat gründet sich darauf, daß der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, welche Voraussetzungen jemand erfüllen muß, um vom Gericht – und nicht etwa auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten – zum Verfahrenspfleger bestellt werden zu können und weil auch nicht von Rechts wegen vorgeschrieben ist, was der Verfahrenspfleger tun soll, so dass er für seine Tätigkeit einen weiten Spielraum hat. Auf diese Weise verhindern Sie, dass der Verfahrenspfleger gleich zu Anfang eine Art von Verhör, also ein Ausfragen „bis aufs Hemde“ mit Ihnen anstellt, was meist damit endet, dass bei Ihnen einige dunkle Punkte gefunden werden, die Sie später im Bericht des Verfahrenspflegers wiederfinden. 2. Rat : Hüten Sie sich davor, dem Verfahrenspfleger „ihr Herz auszuschütten“. Nicht alle Menschen können mit solcher ihnen entgegengebrachten Offenheit angemessen umgehen. 3. Rat : Außer bei der Erstbegegnung sollten Sie von sich aus nichts sagen, sondern zunächst nur auf Fragen antworten, die Ihnen der Verfahrenspfleger stellt. Zur munteren Rede ist immer noch Zeit, wenn Sie zu dem Verfahrenspfleger Vertrauen gefasst haben sollten. Wollen oder können Sie eine Frage nicht beantworten, dann nutzen Sie Ihr Recht, ruhig, bestimmt und ohne Sorge vor irgendwelchen Nachteilen zu erklären : „Ich bitte, auf diese Frage nicht antworten zu müssen.“ 4. Rat : Sprechen Sie von sich aus nur über Ihr Kind oder Ihre Kinder und erwähnen Sie die prozessuale Gegenseite mit keinem Wort. Erzählen Sie ihm von Ihrem Kind oder Ihren Kindern, denn um derentwillen ist er ja vom Gericht bestellt worden. Machen Sie ihm klar, es sei Ihr Wunsch, dass Ihr Kind oder Ihre Kinder, ohne Schaden zu nehmen, aus all den familiären Problemen herauskommen. Zeigen Sie ihm Ihre Bereitschaft, dazu beizutragen, was Ihre Möglichkeiten sind. 5. Rat : Lässt der Verfahrenspfleger nicht mit sich reden, begehren Sie nicht auf, sondern schweigen lieber, um vielleicht beim gerichtlichen Anhörungstermin darauf zurückzukommen. 6. Rat : Fertigen Sie über jede Begegnung mit dem Verfahrenspfleger ein Gedächtnisprotokoll an. Teil V Ratschläge beim Umgang mit dem Jugendamt V.1. Kennzeichnende Merkmale des Jugendamtes Wer den Ratgeber an dieser Stelle zur Hand nimmt, ist auf das Jugendamt meist nicht gut zu sprechen, denn er hat so seine Erfahrungen. Da fällt es schwer, sachlich zu bleiben. Sachlich zu bleiben, ist aber dringend zu raten, ganz gleich, was auf einen zukommen mag. Darum zunächst ein Blick auf die kennzeichnenden Merkmale des Jugendamtes. Das Jugendamt ist eine kommunale, also zur Ortsgemeinde gehörende Behörde, die im Zuge des aus den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stammenden Jugendwohlfahrtsgesetzes eingeführt wurde. Der Jugendwohlfahrt dient es auch heute noch und hat den Namen Kinder- und Jugendhilfe, nach der Bezeichnung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Ursprünglich stand die Idee der Dienstleistung Pate, Kinder, Jugendliche und Eltern seien die Kunden und das Jugendamt eine seine Hilfe anbietende dienstleistende Behörde. Das wurde aber nicht durchgehalten, so dass das Jugendamt immer mehr zu einem Machtfaktor wurde. Ergreift irgendein Amt eine Maßnahme, erhält der davon betroffene Bürger darüber einen amtlichen Bescheid, dem stets eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, so daß ein Widerspruch möglich ist. Über Maßnahmen des Jugendamts erhält der davon betroffene Bürger jedoch weder einen Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung, so dass er sich dagegen weder wehren noch eine amtliche Begründung verlangen kann. Das soll aber nicht dem einzelnen Mitarbeiter des Jugendamtes angekreidet werden, denn der ist weder der Urheber noch kann er daran etwas ändern. Allerdings wird er dadurch in Versuchung geführt, selber Herrschaftsallüren anzunehmen. Zu den kennzeichnenden Merkmalen gehört auch, dass das Jugendamt kein Erwachsenenamt ist. Es kann also einem erwachsenen Bürger keine wie auch immer gearteten Weisungen erteilen. Weisungen können nur die Gerichte verfügen und die haben wir dann auch zu befolgen. Als Beispiel : Hat das Familiengericht im Falle der jugendamtlichen Fremdunterbringung eines Kindes ein Besuchs- und Umgangsrecht für Kind und Angehörige beschlossen, ist auch das Jugendamt an diesen Beschluß gebunden und kann weder Zeiten und Häufigkeit des Umgangs von sich aus abändern. Wenn es meint, dafür gute Gründe zu haben, muß es eine Abänderung des Gerichtsbeschlusses beantragen, woran sich dann wiederum alle Beteiligten halten müßten. V. 2. Verhalten beim Umgang mit dem Jugendamt Der Frage, ob man sich von selbst mit dem Jugendamt in Verbindung setzt oder lieber wartet, bis es sich bei einem von selbst meldet, ist mit einem Risiko behaftet. So kann es zu einer Beziehung kommen, in der beide Seiten einander respektieren, ebenso aber auch zu einem Machtgefälle vom Jugendamt zu der hilfesuchenden Familie. Zur Früherkennung dieses Risikos ist folgender Rat zu geben : (1) Erweist sich die beim Jugendamt angetroffene „fallverantwortliche Fachkraft“ – so lautet ihre amtliche Bezeichnung – als ein gesprächsbereiter, offener Mensch, der zuhört und auch Ihre Meinung gelten lässt, können Sie weiter unbesorgt im Kontakt miteinander bleiben. Umso sicherer können Sie sein, wenn sich diese Fachkraft jederzeit telefonisch anrufen läßt und wenn sie bereit ist, zu ihnen nach Hause zu kommen und das sogar am Wochenende, wenn Sie nicht anders können. Und wenn Ihnen etwas gesagt wird, was Sie nicht gerne hören, dann weisen Sie das nicht gleich zurück, sondern denken darüber nach. Es hat sich in unserer Umgangssprache eine schnodderige Redeweise breitgemacht, die aber noch nicht zur Wissenschaftssprache geworden ist, der sich aber hauptsächlich diejenigen bedienen, die sich selbst als Praktiker bezeichnen. Man kann darin auch eine Schutzfunktion sehen, als emotionale Distanz, wie sie einmal in der Ausbildung zum Sozialwesen gelehrt wurde, um sich nicht in die Emotionen anderer hineinziehen zu lassen. Es geht aber auch ohne einen solchen Schutz, nämlich durch die Haltung nüchterner Leidenschaftlichkeit. Es handelt sich also nicht nur um einen negativ zu bewertenden Sachverhalt, .. auch wenn Selbsterkenntnis und Selbstbeherrschung angesichts des Schicksals von Kindern und Eltern angebracht sein würde. Es ist eine Frage des Respektes, sich nicht zu irgendwelchen verletzenden und herabsetzenden Äußerungen hinreißen zu lassen, sondern dem, was man vorfindet, mit nüchterner Leidenshaftlichkeit zu begegnen. Manchmal möchte man diesen Herrschaften einen Benimm-Kursus verordnen. (2) Begegnet Ihnen die fallverantwortliche Fachkraft des Jugendamtes nicht, wie man so sagt, auf gleicher Augenhöhe, indem sie gar nicht wissen will, was Sie denken, sondern ständig auf Sie einredet, dann sollten Sie gewarnt sein. Ganz besonders, wenn Ihnen irgendwelche Vorwürfe oder Vorschlägen aus dem Handgelenk gemacht werden, oder die Bedingung gestellt wird, um über das inzwischen in Pflegestelle oder Heim fremd untergebrachte Kind zu sprechen, müsse man zuvor „eine Therapie machen“ oder neuerdings nachweisen, an einem Elternkurs teilgenommen zu haben. Und, wenn Sie sich darauf einlassen, um Wohlverhalten zu zeigen, dann werden Sie die Erfahrung machen, dass Ihnen das nicht honoriert wird, sondern es werden weitere Proben des Wohlverhaltens von Ihnen gefordert. Vielleicht haben sie das auch so oder ähnlich erlebt, wie der Schreiber dieses Ratgebers : Im Anhörungstermin besteht allseitige Übereinstimmung, das Kind solle wieder Umgang mit seinem Vater haben. Es sei allerdings geraten, beim ersten Male eine begleitete Übergabe des Kindes von der Mutter zum Vater vorzusehen. Da bittet der Vater, dafür ein Wochenende vorzusehen, denn er habe gerade eine neue Arbeitsstelle angetreten und traue sich nicht, schon gleich um einen Urlaubstag zu bitten. Als dafür allgemeines Verständnis geäußert wird, fragt die amtierende Familienrichterin den anwesenden Sachverstän-digen, wer für die Übergabebegleitung zuständig sei. Dafür sei das Jugendamt zuständig, entgegnet er. Worauf die ebenfalls anwesende fallverantwortliche Fachkraft erklärt : „Da haben wir keinen Dienst !“ Nun, gemacht hat es der Sachver-ständige in Begleitung einer Studienpraktikantin. Oder, der Sachverständige erklärt einer fallverantwortlichen Fachkraft die psychische Situation einer alleinerziehenden Mutter zweier Kinder an Hand der Ergebnisse seiner Untersuchungen. Nach gedul-digem Zuhören antwortet diese Fachkraft mit einem einzigen Wort : „Quatsch !“. Damit soll auch nur angedeutet werden, welcher Ton gegenüber Eltern leider allzu oft angeschlagen wird. Während der Sachverständige solchen Leuten einen Kurs im Benehmen wünscht, kann der Rat an Mütter und Väter in gleicher oder zumindest ähnlicher Lage, nur lauten : Erstens, legen Sie sich nicht mit dem Jugendamt an; Sie ziehen immer den Kürzeren. Zweitens, machen Sie um das Amt einen weiten Bogen. Und drittens, lassen Sie sich beim Jugendamt durch einen Rechtsanwalt vertreten. ...freiwillig in die Leibeigenschaft des Jugendamtes. Leibeigenschaft mag befremdlich klingen. Es ist aber der einzige Personenstand, gegen den es kein Rechtsmittel gibt, genau wie auch gegenüber dem Jugendamt. (3) Hilfeplangespräch Was soll ich tun, wenn ... Teil VI Ratschläge wenn das eigene Kind in einem Heim oder einer Pflegestelle untergebracht ist. Inobhutnahme ab Wochenbett, Widerspruch incognito Rückkehroption Heim und Pflegeeltern stellvertretend für die leiblichen Eltern auf Zeit. Es entsteht kein Verwandtschaftsverhältnis. Pflegeeltern können von heut auf morgen ... ohne irgendwelche Folgen. Meist werden die Kinder nichtsahnend und unvorbereitet aus ihrem bisherigen Leben herausgerissen, ohne daran zu denken, wie den Kindern dabei zumute sein wird. Wer von den Akteuren meint, die Kinder gerettet zu haben, der muß sich gefallen lassen, wenn man bei ihm von einer Verblendung spricht. Wenn Kinder dann, wie jeder gesunde Menschenverstand begreift, auf ihre Weise dagegen aufbegehren, wird das noch den Eltern als Erziehungsmangel angekreidet. Man muß tatsächlich fragen, was in den Köpfen dieser Leute vorgeht. „Da es für das Jugendamt viel aufwendiger und belastender ist, die Herkunftseltern bei der Verbesserung ihrer Gesamtsituation und bei der Pflege beständiger Kontakte zu ihrem Kind ausreichend zu unterstützen, als die Herkunftsfamilie „ihrem Schicksal“ zu überlassen und Kontakte zum Kind zu erschweren, wird befürchtet, dass viele Jugendämter gewollt oder ungewollt die Voraussetzungen für den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie schaffen“ (epd Dokumentation 6/97) Dieses Zitat stammt vom Leiter der Abteilung 511 Kinder- und Jugendhilfe des Bundesfamilienministeriums. Die Hoffnung, die es weckte, hat sich nicht erfüllt, denn nichts änderte sich. Zusammentreffen von Herkunftseltern und Pflegeeltern Besuche des eigenen Kindes im Heim. Was soll ich tun, wenn...
Prof.Dr.Wolfgang
Klenner |
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